Ein Anwalt ist immer Parteienvertreter als solcher per Gesetz verpflichtet, die Rechte des eigenen Mandanten zu wahren. Die
Mär des gemeinsamen Anwalts ist eine der sprachlichen Ungenauigkeit, die schon zu sehr vielen Mißverständnissen geführt hat.
Was die wenigsten wissen, ist das es nicht immer und per se eine Verpflichtung gibt sich anwaltlich vertreten zu lassen, um zu klagen! Vor dem Amtsgericht in Deutschland bspw besteht kein Anwaltszwang (außerhalb von bestimmten Fam-Recht Streitigkeiten), ab dem Landgericht dann schon.
Im Familienrecht wird häufig im Laiendeutsch von einem gemeinsamen Anwalt gesprochen, wenn es nur einen (!) Anwalt gibt und zwar den, der den Antrag auf Beendigung der Ehe beim Gericht einleitet. Sind sich beide Parteien über alle Folgen der Beendigung einig, bedarf es theoretisch keiner anwaltlichen Vertretung der Gegenseite, daher beauftragt die Gegenseite keinen Anwalt für sich und dementsprechend fallen diese Kosten nicht an.
Aber: der eine Anwalt, ist immer seinem eigenen Mandanten verpflichtet, er darf schon von Gesetzeswegen nicht beide Interessen der Parteien im Blick haben.
Kostenaufhebung:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kostenaufhebung Hintergrund: allgemein besteht die Entscheidung eines Zivilrichters aus drei Teilen: es wird eine Entscheidung in der Sache getroffen, es wird eine Entscheidung zur (vorläufigen) Vollstreckbarkeit getroffen und schließlich eine Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens trägt.
Hinsichtlich der Kosten gilt allgemein das Obsiegensprinzip, sprich wer im Rechtsstreit (anteilig) unterliegt, muß (anteilig) die Kosten tragen. Bei Scheidungen ist es allgemein üblich (Ausnahmen gibt es immer wieder), die kosten gleichmäßig aufzuteilen.
Wie schon richtig dargestellt, setzen sich die Kosten aus Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zusammen. Gerichtskosten werden nach ZPO fällig. Damit ein Verfahren überhaupt rechtshängig wird (also der Antrag der anderen Partei zugestellt wird) muß der Antragsteller einen Vorschuß auf die Gerichtskosten leisten. Die Gerichtskosten bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bei Scheidungen nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen , FamGKG , sind also allgemein geregelt und richten sich zum einen nach der Sache (wie im FamRecht) zumeist aber nach dem Streitwert (der Wert dessen, worum gestritten wird).
Daneben bestehen die außergerichtlichen Kosten. Diese bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wenn Du das mal bei Wiki nachliest, wirst Du sehen, daß da ziemlich genau bestimmt ist, welche Tätigkeit eines Anwaltes wie verrechnet wird. In der Praxis wird ein Anwalt häufig nach Abschluß des Mandats (Vertrag zw Anwalt und Mandanten) einen Vorschuß verlangen. Danach werden Zwischenrechnungen gelegt.
Es gibt immer mal wieder den vorherrschenden Glauben, daß
Anwälte eher zum Streit beitragen. Das ist letztlich eine Frage der Perspektive bzw der Bewertung. Was einfach extrem häufig in der Praxis vorkommt, ist das die Parteien, ganz vieles nicht bedacht haben. Es kommt zunächst zu Mißverständnissen, was den gemeinsamen Anwalt angeht (siehe oben). Den Parteien ist darüber hinaus auch nicht klar, welche zusätzlichen Dinge, neben Unterhalt und Kindesunterhalt, zu regeln sind.
Eins der schwierigsten Dinge ist und bleibt der sog Versorgungsausgleich. Dabei geht es um die Aufteilung von Rentenanwartschaften, die beide während der Zeit der Ehe erworben haben und wenn Zugewinngemeinschaft besteht, was der Regelfall ist, dann zusammengerechnet und aufgeteilt werden müssen. Der VA lässt sich auch nicht so einfach ausschließen oder eine andere Regelung treffen, dazu bedarf es mW einer notariellen Vereinbarung.
Warum das so ist, ist einfach erklärt: Eine Ehe ist auch immer eine Versorgungs- und Bedarfsgemeinschaft. Diese wird vom Sozialstaat als eben diese anerkannt und der Staat gibt den Eheleuten zunächst viel Freiheit, wie sie diese im Innenverhältnis handhaben. Wenn die Frau ein riesiges Einkommen mitbringt und davon beide sehr gut leben, ist das für den Staat völlig in Ordnung. Es gibt zudem Vorteile bei der Krankenversicherung, Rentenversicherung, beim Steuerausgleich.
Immer unter dem Gesichtspunkt, daß der Staat recht wenig auf das Innenverhältnis der beiden Ehegatten einwirken will.
All das aber hört in dem Moment auf, an dem dieses Innenverhältnis gerecht aufgelöst werden muß. Selbst dann können die beiden Ehegatten ihre Ansprüche noch aufteilen, aber es bedarf größerer staatlicher Kontrolle und zwar deshalb, weil das Sozialsystem zu schützen ist.
Die Ehegatten, die über Jahre Vorteile aus der Ehe gezogen haben, sollen jetzt nicht dem Sozialsystem zur Last fallen.
Natürlich ist es hart, wenn einer von beiden einen durchaus beträchtlichen Betrag an Unterhalt an den anderen zahlen muß, dabei wird aber oft vergessen, daß dies ein Einkommensgefälle voraussetzt, welches in der Ehe einen beträchtlichen Steuervorteil durch die gemeinsame Veranlagung nach sich gezogen hat.
All das sind Dinge, die eben am Ende einer Ehe geklärt werden müssen. Dafür kann der Anwalt recht wenig. Der wie dargestellt, eine gesetzliche Verpflichtung hat, seinen Mandanten explizit über die Rechte und Pflichten aufzuklären (!).
Daß dies zusätzlich für Zündstoff in der (emotionalen) Auseinandersetzung der Parteien sorgen kann, liegt in der Natur der Sache, hat aber ebenfalls nur bedingt etwas mit dem Anwalt selbst zu tun, sondern mit sehr, sehr dünnen Nervenkostüm der Parteien. Diese sind ohnehin von den emotionalen Folgen ziemlich mitgenommen, so daß es unendlich schnell dazu kommt, die wirtschaftliche Auseinandersetzung mit der emotionalen zu verwechseln.
Daß es vermeintlich so viel einfacher ist, zu heiraten als sich scheiden zu lassen, ist selbsterklärend. Es ist immer einfacher eine Gesellschaft zu gründen, als nach 5, 10, 20 oder 30 Bestand, diese Gesellschaft gerecht auseinanderzusetzen. Gleichzeitig besteht kulturell nach wie vor (historisch und religiös) die Idee, daß es nun mal bevorzugt wird, wenn Paare die Ehe eingehen.
An die Selbstverantwortlichkeit lässt sich im Falle der Scheidung nur ungern erinnert werden. Denn da kochen die Emotionen ohnehin über. Die haben aber bei den Rechtsfragen keinen Raum! Dafür ist das Familienrecht nicht gemacht!.
Eine saubere Lösung wäre, wie auch schon beschrieben, durch das befreundete Anwaltspaar, sich neutrale Dritte zu suchen, die geschult darin sind, Emotionen und Rechte zu adressieren, hier also Mediation.
Das aber wird meistens von den Parteien aufgrund der höheren Kosten abgelehnt, denn seien wir ehrlich, die meisten wollen zwar aus der Ehe raus, haben während der Ehe auch gerne die wirtschaftlichen Vorzüge brauchbar gemacht, aber zahlen will zum Schluß halt keiner.
Jedenfalls nicht mehr, als er oder sie gerecht finden, völlig unabhängig davon, ob alle Konsequenzen und Folgen überdacht wurden.
Wenn man krank wird, ist nicht der Arzt, der die Diagnose und den Behandlungsplan erstellt, schuld.
Und wenn ich ne Rechnung bekomme, ist das auch nicht Schuld des Postboten.
Anwälte sind nicht schuld, es scheint aber nach wie vor ein großes Mißverständnis darüber zu bestehen, was deren tatsächliche Aufgabe ist.