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Wenn Männer durchdrehen

La-Fleur
Zitat von La-Fleur:



Das ist die Selbsterklärung ....und dann?



.ich hab das dass viel gelesen!

Ich enthalte mich...defakto ist und sind Frauen inters3...

26.11.2019 00:22 • #3511


Y
@hahawi

Zitat:
Aber warum fahren Frauen auf solche Jungs ab?

hat Kaetzchen Dir doch erklärt. Ist doch ein altes Lied: der Stärkste und für euch die Schönste. Dass das im Alltag wesentlich komplexer ist, zeigen ja unsere Beziehungen. Das sind halt nur archaische plakative Reize. Genau so wie Dich vielleicht in bestimmten Momenten eine junge schöne naggige Frau kickt Aber das heißt ja nicht, dass Du daneben nicht auch auf andere Weise begehren kannst. Ich bin auch manchmal durch Bilder männlicher Stärke primitiv kickbar Kann Dir aber gerade kein Bsp. nennen weil es selten geschieht. Aber es ist wie bei euch auch: kommt ein gut gebauter Mann des Weges, der in irgend einer Weise für mich der Stärkste ist (kann ja z.B. auch intellektuell sein), kann meine Temperatur etwas steigen

Ich las es öfter und auch in diesem Buch über Gut und Böse steht`s wieder: die Mehrzahl der Frauen, die aber nun ernsthaft auf Mörder fliegen oder sich gar auf eine Beziehung mit ihnen einlassen, in der Kindheit missbraucht wurden. Ich denke, eine gesunde Frau braucht es nicht so dicke Männliche Stärke zeigt sich nicht ja erst, wenn jemand wie irre um sich ballert Ich finde, dass sie sich an vielen kleinen Dingen beim ganz normalen Mann schon im Alltag zeigt

26.11.2019 10:14 • x 3 #3512


A


Wenn Männer durchdrehen

x 3


Y
Doch, jetzt fällt mir mein persönlich Stärkster wieder ein- Hamlet Obwohl nicht so der Mann der Tat für mich ist sein Geist regelrecht ein ärrodischer Kick Als ich den Film vor vielen Jahren sah, schmolz ich hingebundsvoll dahin. Mein Freund beobachtete es, rollte belustigt mit den Augen und verließ gelangweilt den Raum
Seine archaischen Kicks fand ich umgekehrt aber auch nicht sooo berauschend

26.11.2019 10:29 • x 1 #3513


hahawi
Zitat von YsaTyto:
Hamlet

Und Oskar Werner!

26.11.2019 10:35 • x 1 #3514


E-Claire
Zitat von Sohnemann:
Ich habe gerade das erste Mal von dem BGH Urteil gehört, wonach die Tötung einer trennungswilligen Partnerin als Totschlag gilt, weil der Mann sich selbst dessen beraubt was er eigentlich behalten will und deshalb nicht aus niederen Beweggründen tötet.

Eine wirklich katastrophale Grundhaltung unseres höchsten Gerichts

So liest sich die Entscheidung aber nicht. Denn Heimtücke, ebenfalls ein Mordmerkmal, ist bejaht worden.
Daß niedrige Beweggründe letztlich verneint wurden, liegt vor allem auch an der reflexartigen Begründung der unteren Instanz. Prinzipiell ist dieses Mordmerkmal ein extrem komplexes und ist wie § 211 allgemein massiv reformbedürftig.

26.11.2019 10:53 • x 3 #3515


Z
Wie ist denn juristisch der Unterschied zwischen Totschlag, Mord definiert und was ist der Unterschied zwischen Heimtücke und aus niederen Beweggründen?
Mag mir das jemand erklären?

27.11.2019 10:08 • x 1 #3516


HeartOfGold
Zitat von Zugaste:
Wie ist denn juristisch der Unterschied zwischen Totschlag, Mord definiert und was ist der Unterschied zwischen Heimtücke und aus niederen Beweggründen?
Mag mir das jemand erklären?


Ich bin kein Experte aber habe mal 1,5 Jahre Jura studiert...

Mord liegt immer dann vor, wenn gewisse sogenannte Mordmerkmale vorliegen.

Liegt keines dieser Merkmale vor, spricht man von Totschlag.
Vorsätzlich ist die Tötung aber in beiden Fällen...

Ich habe diesen Link hier gefunden. Vielleicht wird es dadurch klarer?:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-u...14797.html

Edit:
Meiner Auffassung nach hat Mord oft etwas Geplantes.
Totschlag passiert mehr im Affekt. Zum Beispiel, wenn es zum akuten Streit kommt und z.B. der Mann so in Rage ist und sich denkt: Ich habe jetzt echt genug von den ständigen Nörgeleien meiner Frau! Mir platzt der Kragen! und sie dann mit einem Gegenstand dermaßen schlägt und prügelt, dass er den Tod in dem Moment herbeiführen will und billigend in Kauf nimmt.

Der Grad kann aber sehr schmal sein.

Gerade ein passendes Beispiel gefunden, bei dem aber die Frau die Täterin ist!

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/...in_4_4.pdf

27.11.2019 10:23 • x 2 #3517


E-Claire
Zitat von Zugaste:
Wie ist denn juristisch der Unterschied zwischen Totschlag, Mord definiert und was ist der Unterschied zwischen Heimtücke und aus niederen Beweggründen?
Mag mir das jemand erklären?


Disclaimer: Meine Strafrechtskenntnisse waren schon zu Zeiten, in denen ich auf diesen Mist geprüft wurde, eher mau, aber ich versuche es mal und sollten hier Volljuristen mitlesen, darf von diesen gern korrigiert werden, aber mit der Bitte die Zielgruppe nicht außer acht zu lassen. Daher Mindermeinungen a la Tröndle/Fischer Fußnote 5, AG Untertupfingen hat aber entschieden, daß (xyz) wären verzichtbar.

Wenn wir mal über Tötungsdelikte reden, dann braucht es für die Vollendung (gibt eben auch den Versuch einer Straftat) eben den Tod eines anderen Menschen. Dieser kann willent- bzw. wissentlich eintreten oder ist Folge, einer Handlung, war aber eigentlich so nicht geplant.

Ein Beispiel:

a) Ich verprügele jemanden, weil ich denke, daß der verprügelt gehört. (vollendete Körperverletzung; kurz KV)
b) Ich verprügele jemanden, weil ich denke, daß der verprügelt gehört. Währenddessen fällt der unglücklich, bricht sich das Genick und ist Tod. (vollendet KV und fahrlässige Tötung; fahrlässig, weil mein Vorsatz (Wissen und/oder Wollen) den Tod des anderen nicht umfaßt).
c) Ich verprügele jemanden weil ich denke, daß der sterben soll. Er überlebt. (vollendete KV, versuchter Totschlag)
d) Ich verprügele jemanden weil ich denke, daß der sterben soll und dieser stirbt dann. (Totschlag)
e) Ich springe einen Menschen von hinten an und haue ihn solange bis er stirbt. Das Opfer hat den Angriff nicht kommen sehen. (hier Heimtücke, das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, daher Mord).

Allein beim Lesen wird dir also schon aufgefallen sein, daß es auf zwei Dinge ankommt. Zum einen, was war gewollt (oder hätte der Täter wissen müssen, daß dies eintritt), zum anderen gibt es zusätzlich Umstände, die besonders zum Grundtatbestand hinzutreten. Allgemein wird so etwas Qualifikation genannt. Bei Totschlag und Mord nach dt Recht ist das ein bißchen komplizierter, weil es da einen Streit gibt, wie das Verhältnis zueinander zu qualifizieren ist, aber ich will dich jetzt echt damit nicht langweilen.

Um weiter bei Deiner Frage zu bleiben, die erste Hälfte Deiner Frage wird also beantwortet mit einem: Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt in der Erfüllung zusätzlicher Tatbestände, also Definitionen, was einen Mord ausmacht. Ein weiterer Unterschied besteht im Strafmaß.
Beiden gemein ist der bewußte, gewollte Tod eines anderen Menschen.

Mordmerkmale sind laut § 211 StGB: aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen (erste Gruppe); heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln (zweite Gruppe) oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (dritte Gruppe).
Die Merkmale werden in Gruppen eingeteilt: In der ersten Gruppe geht es um niedere Beweggründe (also eine Form des warum), in der zweiten Gruppe geht es um eine besonders verwerfliche Begehungsweise (also ein besonders schlimmes wie) und die dritte Gruppe, ist schon auch ein bißchen selbsterklärend, egal, wie schnell und wenig gemein man jemanden tötet, einfacher Totschlag ist es bei dieser Zielsetzung dann jedenfalls nicht mehr.

Damit sind wir auch beim zweiten Teil Deiner Frage angekommen: Heimtücke beschreibt, die Art und Weise der Tötung. Niedere Beweggründe dagegen das warum.
Heimtücke ist das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, vulgo der, der stirbt hat den Angriff halt nicht im Ansatz kommen sehen.
Niedrige Beweggründe zu erklären ist ein bissl komplexer, weil mal wieder die Herren und Damen im akademischen Strafrecht sich nicht ganz einig sind, wie man aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen im Verhältnis zu den anderen aufgezählten aber deutlich konkreten Motiven definiert.

Definiert wird das Motiv mit das nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist. Joah, das is man gleich ganz viel schlauer, ne.

Gemeint ist halt folgendes: wenn jemand hingeht und jemanden anderen tötet, dann ist das überhaupt nicht cool und wird geahndet, wenn dieser jemand, daß aber zusätzlich aus einem Motiv heraus tut, was so sche**e ist, daß es gegen alles, wofür wir als Gesellschaft stehen, ist, dann ist der Herr Täter oder die Frau Täterin eben nicht mehr nur für Totschlag dran, sondern dann gibt es die härtere Strafe, aufgrund des Mordes. Allgemein anerkannt zB sind rassistische Motive als niedere Beweggründe, viele Ehrenmorde sind eine Zeitlang darunter gefallen, wobei es da auch andere Meinungen bzw Urteile gibt.

Falls Du das nun noch in den Kontext der hier zitierten Entscheidung setzen magst: Das Berufungsgericht scheint der unteren Instanz beim Thema Heimtücke gefolgt zu sein. Also ja, was der Täter dort seiner Ehefrau oder LG angetan hat, geschah unter Ausnutzen ihrer Arg- und Wehrlosigkeit, daher ist es ohnehin Mord. Die Frage, die das Berufungsgericht aber aufgeworfen hat, wäre wohl die, ob man generell in einer solchen Situation von niederen Beweggründen ausgehen kann.

Anders als hier von einigen Mitschreibern thematisiert, sagt der BGH nicht, daß die Tötung eines zur Trennung entschlossenen Partners NIE (wieder) diesen Tatbestand erfüllen kann, sondern es sagt nur, daß allein, daß ein zur Trennung entschlossener Partner vom anderen getötet wird, kann nicht reflexartig (ohne weitere Prüfung und/oder Begründung) zur Annahme von niederer Beweggründe führen.

Schließlich noch eine kleinere Korrektur:
Zitat von HeartOfGold:
Meiner Auffassung nach hat Mord oft etwas Geplantes.
Totschlag passiert mehr im Affekt. Zum Beispiel, wenn es zum akuten Streit kommt und z.B. der Mann so in Rage ist und sich denkt: Ich habe jetzt echt genug von den ständigen Nörgeleien meiner Frau! Mir platzt der Kragen! und sie dann mit einem Gegenstand dermaßen schlägt und prügelt, dass er den Tod in dem Moment herbeiführen will und billigend in Kauf nimmt.


Wenn ich im Affekt aber aus Habgier handele, dann erfülle ich dennoch ein Mordmerkmal. Ich kann gut nachvollziehen, wie du das gemeint hast, Deine emotionale Abgrenzung ist nämlich korrekt. Der Tod eines anderen Menschen ist generell grauenhaft, beklagenswert und muß geahndet werden, aber es gibt eben Situationen, in denen daneben noch besondere Umstände treten, die das Ganze noch schlimmer machen.
Eine zweite kleine Korrektur, es muß herbeiführen will ODER billigend in Kauf nehmen heißen. Wollen ist Vorsatz ersten Grades, da braucht es nicht noch dolus eventualis dazu.

Schließlich für dich noch eine hübsche kleine Frage aus der Trickkiste: Der von Dir zitierte Bratpfannenfall (Klassiker der Kausalität) spricht nebenbei eine hübsche Problematik an. Da Frauen zumeist physisch deutlich ihren männlichen Opfern unterlegen sind, töten Frauen meist mittels verstecktem Angriffs (von hinten mit der Bratpfanne oder zB Gift), daher also auch schneller unter ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit, daher schneller die Bewertung ihres Vorgehens als heimtückisch.
Die Frage also, ob das Umgehen (müssen) faktischer, physischer Gegebenheiten grundsätzlich und direkt zur Bejahung eines Mordmerkmals führen kann, ist eine spannende .
Wäre es möglich einen Mord zu begehen, obwohl ich selbst diesem bestimmten Opfer gegenüber einen Totschlag, also den Grundtatbestand, nicht verwirklichen kann? Und inwieweit läßt sich das generalisieren?

27.11.2019 14:51 • x 5 #3518


Z
@E-Claire und @HeartOfGold
Danke erstmal

Angenommen ich reagiere in Notwehr, aber meine Reaktion sieht der Andere nicht kommen, was ist das dann?

27.11.2019 16:14 • #3519


HeartOfGold
Zitat von Zugaste:
@E-Claire und @HeartOfGold
Danke erstmal

Angenommen ich reagiere in Notwehr, aber meine Reaktion sieht der Andere nicht kommen, was ist das dann?


E-Claire scheint auf dem Gebiet sehr viel Ahnung zu haben!
Bin gerade auf Arbeit und hatte leider noch keine Zeit den Beitrag von @E-Claire genauer zu verinnerlichen...

Wie meinst du das, dass er deine Reaktion nicht kommen sieht?
Kannst du ein Beispiel geben`?

27.11.2019 16:26 • #3520


E-Claire
Zitat von Zugaste:
Angenommen ich reagiere in Notwehr, aber meine Reaktion sieht der Andere nicht kommen, was ist das dann?


Ab der dritten Frage, kostet es Geld LOL. Es gilt ja dem Blutsauger-Mythos gerecht zu werden.

Ähm, mir fällt es schwer, mir dazu eine Situation vorzustellen, aus folgendem Grund:

Ich hatte, Heimtücke etwas verkürzt dargestellt, heimtückisch handelt, wer bewusst, die Arg- und darauf beruhende Wehrlosigkeit ausnutzt. (Jemand freut sich seines Lebens, guckt den Schmetterlingen beim Fliegen zu und wird auf einmal angegriffen und ist deshalb auch wehrloser, da gibt es einen Zusammenhang.)

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Notwehr braucht also als Voraussetzung einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Das bedeutet, der Angriff - gegenwärtig - muß gerade passieren oder unmittelbar bevorstehen, also jemand verprügelt dich aktuell, der Dieb fässt Dir gerade in die Handtasche etc.

Wenn der Angriff aber gerade passiert, wie kann dann der andere, der ja ganz offensichtlich einen Straftatbestand erfüllt, arglos sein und darauf beruhend wehrlos?

Notwehr ist nicht, verprügelt zu werden und später jemandem anderen eins mit der Bratpfanne überzuziehen. Wenn der mit der Bratpfanne glaubt, dies wäre noch vom Notwehrtatbestand gedeckt, dann müssen wir über den sogenannten Notwehre.x.zess reden, ein recht komplexes Thema. Und ist so gesehen keine Notwehr.

27.11.2019 16:41 • x 2 #3521


Z
Zitat von HeartOfGold:
Wie meinst du das, dass er deine Reaktion nicht kommen sieht?
Kannst du ein Beispiel geben`?


Angenommen jemand greift jemanden an und ich sehe das. Der Angreifer ist mir mit dem Rücken zugewandt. Ich sehe neben mir eine leere Glasflasche stehen und ziehe das dem Angreifer über die Rübe. Mehrmals...

27.11.2019 16:45 • #3522


K
Ergänzend zu deiner Frage / Unterschied Totschlag und Mord


Ein Totschlag setzt voraus, dass jemand einen anderen Menschen getötet hat. Zusätzlich muss bei der Handlung der Tod des anderen gewollt sein. Auch sicheres Wissen, dass die Verletzungshandlungen zum Tode des Opfers führen werden, genügen. Auch wenn der Tod des Opfers nicht gewollt oder auch noch nicht sicher gewusst hat, dass der andere sterben würde, genügt es beim Totschlags, dass der Handelnde den Tod des anderen nicht ausschließen kann, sich notfalls damit abfindet, also billigend in Kauf nimmt. Totschlag liegt auch in den Fällen vor, auch wenn der Handelnde den Tod des Opfers nicht zielgerichtet beabsichtigt hat.

Für Mord genügen die vorgenannten Voraussetzungen dagegen nicht. Mord setzt zusätzlich voraus, dass jemand einen anderen aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, auf besonders verwerfliche Art und Weise oder zu einem besonders verwerflichen Zweck tötet. Beispiel dafür wäre Mordlust. Triebfeder dafür ist allein der Wunsch, einen anderen sterben zu sehen, auch z. B. das Töten aus Neugier oder Angeberei. Grausam tötet, wer bei der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke und Wiederholung der Schmerzverursachung dem Opfer besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.Es genügt für das Vorliegen eines Mordes, wenn nur ein einziges Mordmerkmal gegeben ist. Liegt kein Mordmerkmal vor, handelt es sich nur um einen Totschlag.

verkürzte inhaltliche Wiedergabe - Quelle: http://www.recht-kinderleicht.de/mord-und-totschlag/ -

27.11.2019 17:26 • #3523


E-Claire
Zitat von Zugaste:
Angenommen jemand greift jemanden an und ich sehe das. Der Angreifer ist mir mit dem Rücken zugewandt. Ich sehe neben mir eine leere Glasflasche stehen und ziehe das dem Angreifer über die Rübe. Mehrmals

Ein paar Fragen:

Und dabei stirbt der Angreifer?
Und mehrmals bedeutet was genau? Du haust noch immer mit der Glasflasche zu, obwohl der schon aufgehört hat den anderen zu verprügeln?

Grundsätzlich mußt du natürlich nicht dabei zuschauen, wie jemand anders angegriffen wird, nennt sich Nothilfe. Grundsätzlich kann im weiteren auch die Glasflasche ein erforderliches Mittel sein.

Der Rest hängt vom Einzelfall ab, käme also zunächst einmal auch auf die Antworten meiner beiden Fragen oben an.

Eine persönliche Bemerkung: ich erinnere mich wieder glasklar, warum ich Strafrecht so gehasst habe. Stichwort Putativnotwehrexzess

27.11.2019 17:28 • x 2 #3524


K
Zitat von Zugaste:
Wie ist denn juristisch der Unterschied zwischen Totschlag, Mord definiert und was ist der Unterschied zwischen Heimtücke und aus niederen Beweggründen?
Mag mir das jemand erklären?

Ergänzend zu deiner Frage / Unterschied Totschlag und Mord

Ein Totschlag setzt voraus, dass jemand einen anderen Menschen getötet hat. Zusätzlich muss bei der Handlung der Tod des anderen gewollt sein. Auch sicheres Wissen, dass die Verletzungshandlungen zum Tode des Opfers führen werden, genügen. Auch wenn der Tod des Opfers nicht gewollt oder auch noch nicht sicher gewusst hat, dass der andere sterben würde, genügt es beim Totschlags, dass der Handelnde den Tod des anderen nicht ausschließen kann, sich notfalls damit abfindet, also billigend in Kauf nimmt. Totschlag liegt auch in den Fällen vor, auch wenn der Handelnde den Tod des Opfers nicht zielgerichtet beabsichtigt hat.

Für Mord genügen die vorgenannten Voraussetzungen dagegen nicht. Mord setzt zusätzlich voraus, dass jemand einen anderen aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, auf besonders verwerfliche Art und Weise oder zu einem besonders verwerflichen Zweck tötet. Beispiel dafür wäre Mordlust. Triebfeder dafür ist allein der Wunsch, einen anderen sterben zu sehen, auch z. B. das Töten aus Neugier oder Angeberei. Grausam tötet, wer bei der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke und Wiederholung der Schmerzverursachung dem Opfer besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.Es genügt für das Vorliegen eines Mordes, wenn nur ein einziges Mordmerkmal gegeben ist. Liegt kein Mordmerkmal vor, handelt es sich nur um einen Totschlag.

verkürzt wiedergegeQuelle: http://www.recht-kinderleicht.de/mord-und-totschlag/ -

27.11.2019 17:28 • #3525


A


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