Father's National Coalition - FNC
A Report from Germany
by Thomas Sochart
29.05.2003
.vaeter-aktuell.de
Redaktion
Das deutsche Kindschaftsrecht unterscheidet zwischen Sorgerecht für Kinder und Umgangsrecht. Im Sprachgebrauch wird statt Umgangsrecht oft vom Besuchsrecht des Vaters gesprochen.
Im Grundgesetz (Basic Law) werden Rechte und Pflichten den Eltern zugeordnet. Kinderrechte werden im Grundgesetz nicht erwähnt.
So ist es heute:
Sorgerecht ist das Recht und die Pflicht der Eltern. Im Zweifelsfall ein Recht und eine Plicht der Mutter.
Umgangsrecht / Besuchsrecht ist im Regelfall ein Recht des Vaters.
Wir fordern:
Sorgepflicht soll eine Pflicht beider Eltern sein.
Das Kind hat das Recht auf elterliche Fürsorge.
GG Artikel 6 Abs.2 soll geändert werden
(Basic Law)
Grundgesetz GG Artikel 6 Abs.2 lautet:
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. ...
Unser Textvorschlag:
(2) Kinder haben das Recht auf elterliche Fürsorge und Erziehung. Eltern haben die gemeinsame Fürsorgepflicht. ...
§1626a BGB soll gestrichen werden
(German Civil Code)
§1626a BGB lautet:
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Hierzu gab es in diesem Jahr zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.01.2003
Klage zweier Väter abgewiesen
Unverheiratete Mütter haben Vorrang beim Sorgerecht
Wenn die Mutter nicht einverstanden ist, haben unverheiratete Väter keine Chance, das Sorgerecht für ihre Kinder zu bekommen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch bestätigt. Nach Ansicht des Ersten Senats unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier dient das Veto-Recht der Mutter dem Schutz des Kindes. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine nichteheliche Mutter sich dem Wunsch des Vaters nur dann verweigert, wenn sie dafür schwer wiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden. Dass sie die Vetomacht als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht, hat das Bundesverfassungsgericht nicht unterstellen müssen.
Schwangerschaft und Geburt vermitteln eine enge Beziehung des Kindes zur Mutter. Die Zuordnung des Kindes zur Mutter sei aus Gründen des Kindeswohls und im Hinblick auf die Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt., hieß es.
Nach einer vom Gericht zitierten Studie haben 50% der ledigen Mütter in den alten Bundesländern ein halbes Jahr nach der Geburt keine Beziehung mehr zu den Kindsvätern. In den neuen Bundesländern liegt die Zahl bei 35%. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge ist die Zahl nicht ehelicher Lebensgemeinschaften von 137.000 im Jahr 1972 auf rund 2,1 Millionen im Jahr 2001 gestiegen.
Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass eine nicht-eheliche Mutter sich dem Wunsch des Vaters nur dann verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden.“ Die Richter verpflichteten den Bundestag, die weitere Entwicklung genau zu beobachten. Sollte tatsächlich eine beträchtliche Zahl“ von Müttern ihre Position missbrauchen, wird Karlsruhe möglicherweise eine gerichtliche Einzelfallprüfung anordnen.
Zahlen aus 2001:
2,1 Millionen Ehen ohne Trauschein in Deutschland. In diesen Familien leben etwa 821 000 Kinder und Jugendliche.
2,12 Millionen minderjährige Kinder leben mit nur einem Elternteil zusammen.
Die Zahlen sprechen wohl für sich, oder?