Lies das mal was im BGB steht.
Lediglich offenbares Verzeihen - auch in Form von zu viel Zeit vergehen lassen bis zur Trennung - wird dieses Unterhaltsausschluß unmöglich machen. Weil die Gerichte den kausalen Zusammenhang nicht mehr sehen.
Bei zwei Ehebrüchen hast Du keine schlechten Karten.
Es ist schon krass, wenn man - und ich kenne Einige - noch zehn Jahre nach der Ehe monatlich € 300,-- überweisen darf.
Du kannst jetzt die Tiefe und Dauer eines eventuellen Falls begrenzen.
Unterhalt Verwirkung
Gemäß § 1579 BGB können sämtliche Arten des Unterhalts verwirkt werden, nämlich immer dann, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
Die Ehe war von sehr kurzer Dauer war, wobei in diesem Fall die Zeit zu berücksichtigen ist, in der der geschiedene Ehegatte wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes Unterhaltsansprüche gemäß § 1570 BGB hat [OLG Hamm, 1612.2005, 11 UF 138/05].
Der Unterhaltsberechtigte lebt in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner. Hierbei sind bestimmte Zeiten zu berücksichtigen, die für das Bestehen der neuen Lebensgemeinschaft vorhanden sein müssen, damit diese als „gefestigt“ bezeichnet werden kann. Die Rechtsprechungen in derartigen Fällen sind sehr unterschiedlich; wann die Bezeichnung „gefestigt“ zutreffend ist, liegt im Ermessen des jeweils zuständigen Gerichts. Zu beachten ist hierbei, dass es bei der Feststellung, inwieweit eine neue Lebensgemeinschaft vorhanden ist, unerheblich ist, ob diese auf heteros.ueller oder homos.ueller Basis ist [BGH, 16.04 2008, XII ZR 7/05].
Der Unterhaltsberechtigte hat sich eines schweren Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten oder einem nahen Angehörigen von diesem schuldig gemacht. Zu diesen Vergehen zählt auch das Verschweigen eigener Einkünfte beziehungsweise eine nicht wahrheitsgemäße Angabe über deren Höhe.
Der Unterhaltsberechtigte hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn er sich weigert, eine Krankheit behandeln zu lassen, die ihm an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindert oder zum Verlust seines bestehenden Arbeitsverhältnisses führt.
Der Unterhaltsberechtigte hat sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten mutwillig hinweggesetzt, was zum Beispiel im Falle eines Anschwärzens bei dessen Arbeitgeber eintreten würde.
Der Unterhaltsberechtigte hat es bereits längere Zeit vor der Trennung seine Pflicht, zum Lebensunterhalt beizutragen, verletzt. Diese Gegebenheit liegt immer dann vor, wenn der eine Ehegatte zum Zeitpunkt des Bestehens der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, obwohl es dafür keinerlei offensichtliche Gründe gegeben hat. Gründe hierfür können beispielsweise Pflege und Erziehung von Kindern, Pflege von nahen Angehörigen, eigene Krankheit sein.
Dem Unterhaltsberechtigten kann offensichtlich ein schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zur Last gelegt werden. Der wohl häufigste Trennungsgrund: „Ausbruch aus einer intakten Ehe“ (Fremdgehen) liegt immer dann vor, wenn dieser Ausbruch der Grund für das Scheitern der Ehe war und diese nicht bereits im Vorfeld als „gescheitert“ zu bezeichnen war. Eine Zuwendung zu einem neuen Partner aus einer intakten Ehe hinaus wird als Tatbestand der „einseitigen Abkehr“ gewertet.
Es können noch andere Gründe vorliegen, die ebenso schwer wiegen wie die oben genannten, beispielsweise eine gemeinsame Urlaubsreise der getrennten Ehegatten, in deren Zeit der eine ohne Wissen des anderen die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes organisiert.
Auch volljährige Kinder, die einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern haben, können diesen verwirken, beispielsweise wenn sie gegenüber ihren Eltern eine grobe Verfehlung begangen haben [OLG Hamm, 21.12.2005, 11 UF 218/05].
19.10.2015 08:51 •
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