Merkwürdig, warum ist Sie so offen und gibt dieses nur Erzeuger-Ding zu ?
Die Meisten würden doch sowas nie zugeben, wenn es so wäre.
Es gibt Gründe, die einen nachehelichen Unterhalt ausschließen.
7. Schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten § 1579 Nr. 7 BGB n. F.
Der Unterhaltsanspruch kann auch durch ein schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten verwirkt werden. Die Vorschrift sanktioniert ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten. Hierunter fällt insbesondere ein Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht und Solidarität. Die Vorschrift erfasst weder ein voreheliches Verhalten noch das Fehlverhalten nach Scheitern einer Ehe, obwohl die eheliche Treuepflicht bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbesteht. Wann eine Ehe als gescheitert angesehen werden kann, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Ein Verstoß gegen die eheliche Treupflicht nach der Scheidung wird vom Auffangtatbestand § 1579 Nr. 8 BGB erfasst.
Wer so auf dem Egotrip ist, neigt nicht unbedingt zum Geldverdienen.
06.12.2016 19:47 •
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