Hier der Text
Vaterschaftstest als Vaterschaftsanerkennung
Ein Vaterschaftstest gibt eine 99,9 %ige Sicherheit darüber, ob man der biologische Vater eines Kindes ist oder nicht. Seit 2010 dürfen laut Gendiagnostik-Gesetz keine heimlichen Vaterschaftstests (auch Abstammungsgutachten genannt) mehr gemacht werden. Es muss vorher das Einverständnis des Kindes bzw., falls dieses zu jung ist, das der Mutter eingeholt werden außer der Vater hat das alleinige Sorgerecht. Sollte kein Einverständnis erreicht werden, kann dies auch vom Familiengericht erwirkt werden. Bei ungenehmigten Vaterschaftstests droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.
Ein durchgeführter Vaterschaftstest belegt lediglich die genetische Abstammung, ist jedoch noch keine juristische An- oder Aberkennung einer Vaterschaft. Daher ist auch im Folgenden auf die Unterscheidung zwischen leiblichem und rechtlichem Vater zu achten.
Weiterhin muss ein Vaterschaftstest gerichtlich anerkannt sein. Ein Rechtsanwalt kann in einer Beratung Auskunft geben, welche Bedingungen ein solcher Test erfüllen muss.
Vor der Durchführung eines solchen Tests sollte man sich allerdings über die rechtlichen und emotionalen Folgen bewusst sein.
Vaterschaftsanfechtung wer kann überhaupt anfechten?
Zunächst ist überhaupt zu klären, wer rechtlich gesehen Vater ist. Ein Vater eines Kindes im rechtlichen Sinn ist ein Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaftsanerkennung übernommen hat oder dem die Vaterschaft gerichtlich zugesprochen wurde.
Nach § 1600 BGB ist derjenige berechtigt, eine Vaterschaft anzufechten, der Vater des Kindes im zuvor genannten Kontext ist. Außerdem berechtigt ist der Mann, der Eides statt versichert, dass er der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Dies setzt jedoch voraus, dass der Mann der leibliche Vater des Kindes ist und dass zwischen Kind und rechtlichem Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht dann, wenn der Vater Verantwortung für das Kind hat. Rechtlich ist diese Verantwortung durch ein längeres Zusammenleben mit dem Kind oder Ehe mit der Mutter gekennzeichnet.
Weiterhin anfechtungsberechtigt sind die Mutter und das Kind selbst. Behörden sind seit einem Ende 2013 gefassten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr berechtigt, eine Vaterschaft anzufechten. Ebenso ist eine Vaterschaftsanfechtung nicht möglich, wenn eine künstliche Befruchtung durch einen Dritten in beiderseitigem Einvernehmen durchgeführt wurde. Ob Sie in Ihrem individuellen Fall das Recht auf eine Vaterschaftsanfechtung haben, kann ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt in einer Beratung prüfen.
Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsfrist für Klage unbedingt beachten!
Ist eine Vaterschaftsanfechtung beabsichtigt, muss diese innerhalb von 2 Jahren nachdem von den Umständen, die gegen eine Vaterschaft sprechen, Kenntnis erlangt wurde bei Gericht eingereicht werden.
Ist diese Anfechtungsfrist verstrichen, kann die Vaterschaft nicht mehr gerichtlich angefochten werden selbst wenn klar ist, dass keine Vaterschaft besteht.
Weiterhin müssen dem Gericht natürlich anerkannte Gründe vorgelegt werden, warum an einer Vaterschaft gezweifelt wird. Diese sind zum Beispiel:
eine nachweisliche räumliche Trennung von der Mutter zum Zeugungszeitpunkt,
die Unfruchtbarkeit des Anfechtenden zum Zeugungszeitpunkt,
ein negativer Vaterschaftstest (dieser muss allerdings gerichtlich anerkannt werden).
Eine nicht vorhandene Ähnlichkeit des Kindes mit dem Vater reicht nicht aus, um die Vaterschaft anzuzweifeln. Um festzustellen, ob Gründe mit Aussicht auf Erfolg vorliegen, sollte vor einem Verfahren eine Rechtsberatung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt für Familienrecht in Anspruch genommen werden.
Erst wenn die nicht vorhandene biologische Vaterschaft vom Gericht festgestellt wurde, treten die Rechtsfolgen wie nicht mehr zu leistende Zahlungen zum Unterhalt ein.
Bestehen Ansprüche auf Schadenersatz bei der Vaterschaftsanfechtung?
Einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Kind hat ein Vater, der sich als Scheinvater herausgestellt hat, in Deutschland nicht. Das Kind hat dem Umstand der Scheinvaterschaft nichts hinzugefügt. Bereits geleistete Zahlungen zum Unterhalt oder sonstige Aufwendungen können meist nicht zurückgefordert werden, da davon ausgegangen wird, dass sie vom Kind bereits verwendet wurden.
Schadenersatzansprüche gegen die Mutter geltend zu machen, erscheint vielen betrogenen Männern als sehr verlockender Gedanke. Der Anspruch besteht zwar prinzipiell, kann aber nur in den seltensten Fällen durchgesetzt werden. Der Frau muss in diesem Fall nachgewiesen werden, dass sie Kenntnis über die Möglichkeit, dass ein anderer der Vater ihres Kindes ist, hatte. Davon ist zwar auszugehen, in der Praxis jedoch den Beweis dafür zu liefern, ist meist nicht möglich.
Auch gegenüber dem leiblichen Vater können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Allerdings muss man dafür wissen, um wen es sich handelt. Die Mutter des Kindes muss also wissen, wer der leibliche Vater ihres Kindes ist, und zudem gewillt sein, diese Information preiszugeben.
Auskunftspflicht der Mutter
Urteil: Nach mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs, die einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegenüber der Mutter des Kindes erwirkten, sieht die aktuelle Rechtsprechung (Stand 05/2016) diesen nun nicht mehr vor.
Das Bundesverfassungsgericht fasste dieses Urteil am 24.02.2015. Demnach muss die Mutter keine Auskünfte mehr über mögliche Väter und somit ihre geschlechtlichen Beziehungen geben. Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich dabei auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sieht eine erzwungene Auskunft als einen Eingriff in eben dieses an.
Vaterschaftsanfechtung: Diese Kosten kommen auf sie zu
Die Kosten einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung werden zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Jeder trägt die Kosten für seinen eigenen Anwalt und die Gerichtskosten werden geteilt. Minderjährige Kinder sind dabei von der Kostenaufteilung ausgeschlossen.
Der Verfahrenswert ist in Deutschland per Gesetz auf 2.000 Euro festgelegt, so kommen auf jede Partei meist ca. 1.000 Euro an Kosten zu diese deckeln den Rechtsanwalt und die Gerichtskosten.
Die Kosten für einen gerichtlich anerkannten Vaterschaftstest (Abstammungsgutachten) belaufen sich auf ca. 6001.000 Euro und sind von demjenigen zu tragen, der am Ende als Vater festgestellt wird bzw. vom Antragsteller.
21.07.2018 20:53 •
x 1 #36