unbel-Leberwurs.
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BernhardQXY
Zitat von TomGT:Somit kann es passieren, dass man selbst für fünf Jahre Scheidungsdauer (so etwas gibt es wirklich, wenn es kompliziert ist) Trennungsunterhalt zahlen muss und das kann eine gigantische Summe werden.
Bahia84
Zitat von BernhardQXY:Nein es geht im Unterhaltsrecht nicht um Schadenersatz, von daher hat das nix mit emotionalen Schmerzen zu tun
BernhardQXY
Bahia84
Zitat von Bahia84:Das Thema ging halt jetzt unabhängig vom TE weiter... Denn was da passiert kann man nur abwarten aber allgemein, kann man ja darüber schreiben ...
Bahia84
Zitat von unbel Leberwurst:Kann man ja gerne in einer separaten Strang tun. Hat hier aber meiner Meinung nach überhaupt nichts zu suchen
BernhardQXY
BernhardQXY
Zitat:1361
Unterhalt bei Getrenntleben
(1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. 2Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden
Bahia84
BernhardQXY
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