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Kann Vater den Unterhalt für das Kind zurückfordern?

L
Hallo ich habe mal eine Frage und hoffe mir kann jemand helfen. Der Kindsvater überweist zwar regelmäßig den Unterhalt jeden Monat aber im Verwendungszweck benutzt er dahinter immer :uvb. Was für mich nur unter Vorbehalt heißen kann. Er hat mir nichts schriftlich mitgeteilt oder sonstiges. Kann er den Unterhalt irgendwann von mir zurückverlangen, dieser ist in einer Unterhaltsurkunde festgelegt worden beim JA. Aber ich weiß, dass ihm der Unterhalt zu viel ist und er mir immer gesagt hat das er es vom Anwalt berechnen lassen will und seitdem steht im Verwendungszweck nur dieses: uvb dahinter. Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus und kann mir weiterhelfen

08.02.2017 08:55 • #1


Rüde
Hallo,

es ist halt die Frage wie die Unterhaltsurkunde zustande gekommen ist. Hat das JA auf Inhalt geprüft?

Kindesunterhalt wird nach Düsseldorfer Tabelle berechnet, darin ist genau geklärt welche Kosten, wie z.B. laufende Kredite oder andere Verpflichtungen, VOR Berechnung abgezogen werden dürfen. Transfer- und Bespaßungskosten für das Kind bei Papa sind nicht abzugsfähig. Vom Unterhaltssatz laut Tabelle wird noch das halbe Kindergeld abgezogen und das ist in der Regel der Überweisungspflichtige Betrag.

Da kann der Kindesvater auf die Überweisung schreiben was er will und auch noch tausend Euro in einen Anwalt stecken. Solange sich an seiner finanziellen Situation nichts gravierend ändert wird sich da nicht viel tun.

08.02.2017 09:56 • #2


A


Kann Vater den Unterhalt für das Kind zurückfordern?

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L
Ich weiß nicht wieviel er verdient und die Urkunde wurde 2013 festgelegt wo er damals freiwillig gesagt hat, er zahlt den Mindestunterhalt. Ich habe halt Bedenken das er das Geld von mir zurückfordern kann, denn es ist ja auch verbraucht und ob er da bis heute nun wirklich schon was berechnen lassen hat weiß ich auch nicht

08.02.2017 10:03 • #3


Konrad
Du erhälst nur das was über dem Selbstbehalt liegt bis zum Satz der aus der Düsseldorfer Tabelle errechnet wurde.
Reicht das was er Oberhalb des ausgerechneten Satzes aus der Düsseldorfer Tabelle zu Zahlen nicht in der Lage ist, so
hast Du anspruch auf Aufstockung durch die Unterhaltvorschußkasse.
Der Unterhaltvorschuß ist nicht so hoch wie die leistungen in der Düsseldorfer Tabelle angegeben.
Sind nur Deine Kinder zu berechnen, so irrt Die Düsseldorfer Tabelle nie und ist auch anhand des Kindesalters für Dich leicht
nachzuvollziehen.
Kommen aber noch weitere Kinder mit anderen Frauen in die Unterhaltberechnung hinzu, evtl. wechselt ein Kind in eine andere Altersklasse während oder kurz nach dem der Unterhalt für Deine Kinder berechnet wurde, so ist es die Aufgabe des
Zahlungspflichtigen diese Umstände rechtzeitig anzuzeigen. Zurückholen geht nicht.
Wenn Deine Kinder Unehelich sind, haben sie einen Vormund, gestellt durch den ASD. Dieser ist für Dein Kind und Dich eine
gesetzliche kostenlose Hilfe im Prozess- und Streitfall. Aber auch wenn die Kinder Ehelich sind, findest Du dort Hilfe falls Du unsicher bist und es Dir keine Ruhe lässt. Einfach Anrufen und Termin machen. gutes Gelingen
Angaben ohne Anspruch auf Juristische Richtig- und Vollständigkeit .
Nachtrag, Düsseldorfer Tabelle kannst Du im Net ziehen

08.02.2017 10:31 • x 1 #4


D
Gezahlten Unterhalt kann man nicht zurückfordern oder mit zukünftigen verrechnen. Geht juristisch nicht. Pech wenn man Zuviel gezahlt hat.

08.02.2017 15:55 • x 1 #5


fe16
@dummda gilt das nur für kindesunterhalt oder generel ? Danke

08.02.2017 16:03 • #6


L
Vielen Dank für die Antwort Dummda2. Da ich nicht über seine Einkommensverhältnisse bescheid weiß und das wie gesagt im der Urkunde so drin steht wieviel er zahlen muss weiß ich nicht mal ob er zu viel zahlt für seine Verhältnisse oder nicht.

08.02.2017 16:04 • #7


Drops07
Du hattest exakt das selbe doch schon vor ein paar Wochen hier im Forum diskutiert, waren da keine Lösungen bei?

08.02.2017 16:11 • #8


kaaaaa72
Wenn man als Mann nichts zu verbergen hat und seinen Unterhalt bezahlen will ist das kein Problem den über das JA berechnen zu lassen.
Das gleiche Recht hast du als Mutter auch und kannst ihn auffordern das berechnen zu lassen.

Falls er zuviel bezahlt hat ist es sein Problem und kann auch nicht zurück gefordert werden.

08.02.2017 16:30 • x 1 #9


machtlos
Frag Deinen zukünftigen Exmann doch einfach mal. Könnte ja auch Unterhalt vom Besten heißen. Unter Umständen zahlt er ja auch zu wenig. Ich würde das mal überprüfen lassen, wenn der Betrag bereits 2013 festgelegt wurde....

08.02.2017 17:49 • #10


D
Zitat von fe16:
@dummda gilt das nur für kindesunterhalt oder generel ? Danke

Ich meine, es gilt generell. Der Unterhalt ist ja verbraucht. Man kann ja auch nicht rückwirkend (nur 2 Monate?) Unterhalt beantragen frei nach dem Motto, hast ja bis dahin überlebt. Abe lieber wegen Unterhalt kloppen, als wegen er Kinder.

08.02.2017 18:07 • #11


A


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