Du erhälst nur das was über dem Selbstbehalt liegt bis zum Satz der aus der Düsseldorfer Tabelle errechnet wurde.
Reicht das was er Oberhalb des ausgerechneten Satzes aus der Düsseldorfer Tabelle zu Zahlen nicht in der Lage ist, so
hast Du anspruch auf Aufstockung durch die Unterhaltvorschußkasse.
Der Unterhaltvorschuß ist nicht so hoch wie die leistungen in der Düsseldorfer Tabelle angegeben.
Sind nur Deine Kinder zu berechnen, so irrt Die Düsseldorfer Tabelle nie und ist auch anhand des Kindesalters für Dich leicht
nachzuvollziehen.
Kommen aber noch weitere Kinder mit anderen Frauen in die Unterhaltberechnung hinzu, evtl. wechselt ein Kind in eine andere Altersklasse während oder kurz nach dem der Unterhalt für Deine Kinder berechnet wurde, so ist es die Aufgabe des
Zahlungspflichtigen diese Umstände rechtzeitig anzuzeigen. Zurückholen geht nicht.
Wenn Deine Kinder Unehelich sind, haben sie einen Vormund, gestellt durch den ASD. Dieser ist für Dein Kind und Dich eine
gesetzliche kostenlose Hilfe im Prozess- und Streitfall. Aber auch wenn die Kinder Ehelich sind, findest Du dort Hilfe falls Du unsicher bist und es Dir keine Ruhe lässt. Einfach Anrufen und Termin machen. gutes Gelingen
Angaben ohne Anspruch auf Juristische Richtig- und Vollständigkeit .
Nachtrag, Düsseldorfer Tabelle kannst Du im Net ziehen
08.02.2017 10:31 •
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