Hallo Geliebte,
ich gehe mal davon aus, dass die beiden keine besondere Regelung (Ehevertrag) haben.
Ich bin jetzt auch keine Juristin, kann also nur von dem sprechen, wie es mir damals erklärt wurde.
Versorgungsausgleich bedeutet - grob gesprochen - man nimmt die Renten-Punkte, die sie während der Ehejahre erworben hat und die Renten-Punkte, die er während der Ehejahre erworben hat, addiert und teilt durch zwei, so dass jeder hinterher - bezogen auf die Ehejahre - die gleichen Rentenpunkte hat. Sie wird weniger haben, d.h. er verliert Renten-Ansprüche. Wieviel genau das ist, kann man vermutlich anhand der Rentenbescheide schon mal grob bestimmen. Eventuell bestehende zusätzliche private Versorgungen würden in ähnlicher Weise aufzuteilen sein. Weiter werden auch ein paar Besonderheiten (Anrechnung von Kindererziehungszeiten) zu berücksichtigen sein. Die werden den Kohl für ihn aber nicht sonderlich fett machen.
Bei dem Haus kommt es drauf an. Wenn er schon in die Ehe Vermögen eingebracht hat und das Haus davon bezahlt wurde, dann bleibt es seins. Wenn das nötige Vermögen dazu im Laufe der Ehe erworben wurde, dann handelt es sich um Zugewinn. Der Zugewinn muss auf beide verteilt werden. Im Zweifelsfall müsste er sie dann auszahlen. Geht das nicht und man wird sich nicht anders einig, muss das Haus verkauft werden und man teilt sich den Erlös, falls ein solcher bleibt. (Je nachdem wie schuldenfrei man ist, kann es auch bedeuten, dass man im Extrem einen Verlust aus dem Verkauf zu teilen hat) Falls beim Erwerb noch weiteres hingespielt hat (z.B. er hat während der Ehe eine Erbschaft gemacht) weiss ich nicht, wie da die Regelungen sind.
Ob man sich bei Bedarf einig wird, hängt natürlich stark davon ab, wie der verlassene Ehepartner sich aufstellt. Da ein warmer Wechsel eine sehr heftige Erfahrung für den Verlassenen ist, ist es zumindest fraglich, ob einem Verlasser in so einer Situation guter Wille entgegen gebracht wird.
Was die finanzielle Versorgung der Kinder anbelangt ist natürlich die Frage bei wem die Kinder leben werden. Leben sie bei ihr muss er Unterhalt zahlen. Dieser ist einkommensabhängig und geht normalerweise nach der sog. Düsseldorfer Tabelle.
Wenn das Einkommen nicht ausreicht, um die Düsseldorfer Tabelle zu befriedigen, ist der sogenannte Selbstbehalt zu berücksichtigen. Derzeit liegt der bei 1300 Euro, falls der Unterhaltsberechtigte alleine wohnt und berufstätig ist. Lebt er in einer neuen Partnerschaft oder ist arbeitslos können Abzüge vom Selbstbehalt vorgenommen werden.
Liegt er nach Abzug der Unterhaltszahlung noch immer über dem Selbstbehalt greift eventuell auch noch zusätzlich für eine Weile zusätzlich Unterhalt für die Frau. Dazu kann ich weniger sagen, da ich mit dem Thema nichts zu tun hatte. Aber ich meine mich zu erinnern, dass es da eine höhere Selbstbehalt-Grenze gibt.
Viele Grüsse
17.03.2015 11:13 •
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