Mausi25
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Mausi25
Zitat:§ 174
S. Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer S. Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur
Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur
Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-,
Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit
oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. S. Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er S. Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch S. zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1
kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei
Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
Mausi25
Zitat von Mausi25:
Ich weiß nicht wie ich es ihr mit Anzeichen zeigen kann, wenn wir uns treffen.
Maus2
Zitat von Mausi25:....... kann das bedeuten, dass ich in der Arbeit gemobbt werde.
willan
Zitat von Mausi25:Ich kann es ihr nicht Beichten
Maus2
Maus2
Butterblume63
Zitat von Maus2:Ja ich bin mir es nicht sicher sie gibt Anzeichen dann wieder auch nicht. Das macht mich sehr unsicher und verliere meine Hoffnung
Maus2
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