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Zitat von tlell:Rein rechtlich darfst du ihn nicht rauswerfen. Du musst ihm einen Brief schreiben mit Frist, wann er ausgezogen sein muss und das bitte per Einschreiben. Ist er bis zum Datum nicht ausgezogen, läuft das alles über eine Räumungsklage.
Ich würde es drauf ankommen lassen und am Tag des Endes der Frist die Schlösser austauschen und ihm seine Sachen vor dir Tür stellen.
Sich mal beraten zu lassen ist sicher eine gute Idee.
Zitat:Sicher? Es ist doch ihre Wohnung, sie ist Mieterin. Da darf ich doch einen ungebetenen Gast hinaus werfen. Was soll ich auf Räumung klagen, wenn er nix zu räumen hat
Zitat von tlell:Rein rechtlich darfst du ihn nicht rauswerfen. Du musst ihm einen Brief schreiben mit Frist, wann er ausgezogen sein muss und das bitte per Einschreiben. Ist er bis zum Datum nicht ausgezogen, läuft das alles über eine Räumungsklage.
Ich würde es drauf ankommen lassen und am Tag des Endes der Frist die Schlösser austauschen und ihm seine Sachen vor dir Tür stellen.
Sich mal beraten zu lassen ist sicher eine gute Idee.
Zitat von tlell:
Ja ganz sicher. Das ganze nennt sich Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes nach § 861 BGB.
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