So-What
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So-What
Ex-Mitglied
Zitat von So-What:Strafgesetzbuch (StGB) § 32 Notwehr(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Des S. des Noch-Partners mit einem anderen im Ehebett ...
PeterN
Ex-Mitglied
Zitat von PeterN:Was soll er denn beim Jugendamt?
So-What
Zitat von Martin123:Urteil
Zitat von So-What:Des S. des Noch-Partners mit einem anderen im Ehebett ist wohl eher kein rechtswidriger Angriff.
Ex-Mitglied
Zitat von So-What:Das ist kein Urteil, das ist reiner Gesetzestext.
Ex-Mitglied
Zitat von ElGatoRojo:Nö - der natürlich nicht. Aber der Hausfriedensbruch. Und den darfst du auch direkt abwehren, in dem du dies dem Hausfriedensbrecher deutlich klar machst. Und zwar so, dass ihm sichtbar wird, dass es körperlich unangenehm wird, wenn er nicht abhaut.
So-What
Zitat von So-What:Gewalt ist peinlich.
Ex-Mitglied
Zitat von So-What:Nö. Gewalt ist peinlich.
Zitat von ElGatoRojo:Letztlich erlangst du durch solche Aktionen als Nebenwirkung allerdings ein gewisses Standing bei der fraglichen Frau zurück.
So-What
Iunderstand
Zitat von Martin123:Az. 2 StR 375/11
Iunderstand
Zitat von So-What:Ich verweise auf meinen Beitrag #367. Und ich habe das Urteil nicht gelesen, weil…81…ernsthaft?! Organisierte Kriminalität mit einer untreuen ...
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