Carsten75
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Carsten75
Carsten75
MR Ratlos
Zitat:Rechtsgrundlage:
Nach § 1579 Nr. 1 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB Unterhalt verlangen konnte.
Zitat:Urteile:
Eine Extrem kurze Ehedauer macht Inanspruchnahme des Verpflichteten im Einzelfall schon für sich allein grob unbillig (BGH, FamRZ 1982, 582 = NJW 1982, 2064). Ehedauer von bis zu zwei Jahren: keine allzu hohen Anforderungen an die Feststellung von Unbilligkeitsgründen (BGH, FamRZ 1989, 483, 485 = NJW-RR 1989, 386
Carsten75
Zitat von MR Ratlos:Die Gründe mögen für Dich lächerlich und unakzeptabel sein, für Deine Frau waren sie ein Grund zur Trennung.
MR Ratlos
Susanne79
Carsten75
Zitat von MR Ratlos:
capiche
MR Ratlos
Carsten75
Zitat von MR Ratlos:
Wenn Sie (hoffentlich für Dich) im Moment das Gefühl hat, dass...., dann ändere dies
MR Ratlos
Carsten75
glühwürmchen
Zitat von Carsten75:Genau diese Ecken und Kanten habe ich mir genaustens vor Augen geführt, als ich mir überlegt habe, ob ich einen Heiratsantrag mache.
...
Die gleichen Gedanken habe ich mir gemacht, als wir einen Kreditvertrag mit 25 Jahren Laufzeit unterschrieben haben.
...
Die gleichen Fragen habe ich mir gestellt, bevor ich am 6. Oktober vor die Standesbeamtin getreten bin.
...
Wenn Sie das nicht gemacht hat, bzw. ihre Antwort nicht so eindeutig war, hätte sie mir das da schon sagen müssen.
Carsten75
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