103

Affäre in der gemeinsamen Wohnung / juristisch vorgehen?

I
Zitat von E-Claire:
nützt nur im vorliegenden Fall nichts.

Weil?
Ihre Frage war, ob sie die Affäre in ihrer Wohnung dulden muss und das muss sie meiner Meinung nach nicht.
Ob sie das dem Ex dann mit irgendwelchen im TV aufgeschnappten Begrifflichkeiten vorbetet und sich in die Nesseln setzt, muss sie dann selber wissen

28.07.2023 13:17 • x 3 #31


VictoriaSiempre
Zitat von Iunderstand:
da sagt mir doch schon der gesunde Menschenverstand

Der „gesunde Menschenverstand“ - der ja von Mensch zu Mensch durchaus variiert - hat leider oft überhaupt nichts mit Recht haben und bekommen zu tun.

Zitat von Iunderstand:
Bei Ehepartnern gibt es da sogar ein BGH Urteil,

Mag ja sein. Allerdings sind Ehe und Familie besonders geschützt und von daher ist es nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.

Zitat von Iunderstand:
Ich vermute doch mal stark,

Vermuten kann jede/r viel.

Natürlich kann die TE ein Hausverbot aussprechen. Es ist nur nicht wirksam, sondern müsste auf Antrag von einem Gericht bestätigt werden. Ansonsten kann die Vögelei munter weiter gehen, wenn Ex und Neue sich nicht darauf einlassen.

Wobei wir wieder bei einer Rechtsberatung durch einen Anwalt wären. Ich vermute doch mal stark , dass jeder Anwalt mit ethischer Berufsauffassung von einer Klage abraten wird - wegen mangelnder Erfolgsaussicht.

Davon ab: Es ist doch allgemein bekannt, wie lange es bis zu einem möglichen Prozess dauern kann. Neben den Kosten, die (evtl. zur Gänze) die TE zu tragen hat, wird sie bis zur Entscheidung mit dem „Besuch“ des anderen Hauptmieters leben müssen.

So sehr ich die Wut und auch den Wunsch nach Rache verstehen kann: Unrealistische Aussagen helfen LadyQueen grad leider kein Stück weiter.

Und ja: Ex verhält sich @rschig!

28.07.2023 13:21 • x 2 #32


A


Affäre in der gemeinsamen Wohnung / juristisch vorgehen?

x 3


B
@Iunderstand
Dein Hiniweis bezieht sich auf die EHELICHE Wohnung- etwas völlig anderes. Weil nur die EHEWOHNUNG unter einem besonderen Schutz steht, sind diese Urteile möglich. Bei Eheähnlichen Beziehungen habe ich nix gefunden. Von daher würde ich mich @E-Claire anschließen. Erstberatung beim Anwalt: 226,flöt
Alternativ frag einen Anwalt.de. Hier kann man für weniger Geld seine Frage formulieren und einen Preis anbieten. Wenn ein Anwalt anspringt ist alles gut, wenn nicht muss man mehr bieten.

28.07.2023 13:25 • x 2 #33


E-Claire
Zitat von Iunderstand:
Weil?
Ihre Frage war, ob sie die Affäre in ihrer Wohnung dulden muss und das muss sie meiner Meinung nach nicht.

Ich bin eher gegenteiliger Auffassung.

Die beiden sind nicht verheiratet. Darüber hinaus sind sie getrennt. Er kann als gleichberechtigter Mieter Besuch empfangen. Ob die Lady tatsächlich eine Affäre ist und wann die begann, zB erst nach Trennung, ist schwer bis gar nicht zu beweisen.

Ob es Umstände gibt die im Einzelfall eine Entscheidung wie die von dir gemeinte BGH Entscheidung begünstigen, lässt sich nur nach genauer Kenntnis aller Umstände sagen und selbst dann würde ich das nicht in einem solchen Forum tun.

28.07.2023 13:25 • x 2 #34


I
Zitat von E-Claire:
Er kann als gleichberechtigter Mieter Besuch empfangen

Zitat von E-Claire:
die Lady tatsächlich eine Affäre ist und wann die begann, zB erst nach Trennung, ist schwer bis gar nicht zu beweisen.

Jo, hab ich in meinem ersten Post hier genau so geschrieben, normaler Besuch muss geduldet werden, zudem wird es schwer zu beweisen, was die beiden sind.

Hab jetzt noch nen Kollegen gefragt, der da etwas mehr wissen haben sollte als ich, weil ich mir nicht vorstellen kann, mich da so zu vergaloppieren und bleib dabei. Mag sein, dass ein Unterschied zwischen Ehe und eheähnlicher Gemeinschaft im Raum steht und bei eheähnlicher Gemeinschaft die Umstände einer genaueren Prüfung bedürfen, letztendlich bleibt aber die Frage der Zumutbarkeit, und die Affäre des Partners muss ich in meinen vier Wänden erstmal nicht dulden. TE kann die Affäre auffordern zu gehen, tut sie das nicht, ist der Hausfrieden gebrochen.
Dass Aufwand und Kosten dies durchzusetzen nicht verhältnismäßig sind, sehe ich ein

28.07.2023 13:38 • x 1 #35


E-Claire

28.07.2023 13:43 • #36


B
So, ich habe so etwas ähnliches gefunden.
https://www.juraforum.de/rechtsberatung...eilen.html

Tenor:
Wenn die beiden gleich berechtigten Hausrechtsinhaber widersprüchlich zueinander agieren, muss eine Interessensabwägung stattfinden. Im Wesentlichen darf nicht verboten werden, in dem privaten Raum des anderen Hausverbote auszusprechen. Bei Geimeinschaftsräumen insbesondere Bad komplizierter.
In diesem speziellen Fall wäre der letzte Absatz zu lesen.

Was heißt das:
Allgemein:
Ich bin kein Jurist und kann deshalb sowieso keinen Rat erteilen. Könnte ich es, würde ich es mit Sicherheit auch nicht in einem Forum tun.
Im Speziellen:
Ich komme zu keiner Meinung, Ich habe nicht die geringste Ahnung wie das Ganze ausgehen könnte. Aufgrund des letzeten Absatzes lese ich, dass das Ganze recht kompliziert in mehreren Iterationsschritten aufgedröselt und per Urteil gelöst werden müsste.
Und deswegen würde ich das Ganze nicht machen- warum Geld ausgeben, um eine gewisse Rache durchuführen. Ich persönlich würde meine Energie in den Frieden einer Trennung zu stecken. Einvernehmlich lässt sich alles viel besser und billiger lösen.

28.07.2023 15:20 • x 2 #37


tlell
Zitat von LadyQueen:
Die Frage, die sich mir jetzt stellt, ist: Kann ich wirklich nichts tun? Kann ich dieser Frau einen Brief vom Anwalt schicken lassen? Kann ich ihr den Zutritt verbieten lassen? Kann ich rechtlich gegen ihn oder sie vorgehen?

Rein rechtlich dürfte es da zwei Probleme geben. 1. Du wohnst da aktulle nicht. Zu sagen ihre Anwesenheit stört mich, auch wenn ich nicht da bin, ist argumentativ einfach haltlos. 2. Du musst beweisen das sie seine Affäre ist. Rechtlich kannst du unter Umständen von deinem Hausrecht gebrauch machen und unter Umständen seiner neuen Freundin den Zugang zur Wohnung verwehren. Schwierig werden die oben genannten Punkte und der Umstand wenn sie wirklich nur Stundenweise zu Besuch kommt. Ich sehe da wenig Aussicht auf Erfolg.

28.07.2023 17:12 • #38


L
Hallo zusammen, danke euch allen für euren Input, aber geht bitte nicht meinetwegen aufeinander los.

Nachdem ich gestern mit rot geweinten Augen im Büro saß, kam meine Vorgesetzte auf mich zu, deren Mann jemand mit Immobilien kennt - ab 1.8. kann ich aus-bzw. einziehen. Ich packe jetzt meine Sachen, Umzugsunternehmen ist bestellt und danach kann er sich die Wohnung mit seiner Studienmaus ja bestimmt alleine leisten sobald ich endgültig aus dem Mietvertrag ausgeschieden bin Achja, eine fast neue Inneneinrichtung braucht er dann ab Montag auch noch...

Dieses Schicksal wünsche ich wirklich keinem von euch mehr, er ist ja schon damit gestraft, dass er er ist.

29.07.2023 11:57 • x 6 #39


E-Claire
Na schau, daß hört sich doch nach einer deutlich besseren Lösung insbesondere für Dich an!

29.07.2023 12:05 • x 2 #40


B
@E-Claire
Jiogha. Die neue Wohnung ist gut. Allerdings finde ich ihren Plan, die alte Wohnung auszuräumen auch schwierig. Und sooo einfach kommt man im Krieg nicht aus dem Mietvertrag.

29.07.2023 12:09 • #41


L
Zitat von BernhardQXY:
@E-Claire Jiogha. Die neue Wohnung ist gut. Allerdings finde ich ihren Plan, die alte Wohnung auszuräumen auch schwierig. Und sooo einfach kommt man im Krieg nicht aus dem Mietvertrag.

In meinem Fall ist es einfach, da 90 % der Möbel mir gehören und mit dem Vermieter habe ich auch schon gesprochen. Die beiden bin ich los.

29.07.2023 12:15 • x 6 #42


B
Gut, Du bist zumindest nominell erwachsen.So einfach wie Du Dir das vorstellst ist es nicht.
Es ist etwas kompliziert:
a) Wenn der Vermieter einverstanden ist, dann funktioniert ein Aufhebungsvertrag. Allerdings hat dein Exfreund ein Wörtchen mitzureden. Er darf mitenscheiden, ob er in der Wohnung bleibt. Er darf genauso ausziehen. Offen ist dann noch das Thema Nebenkosten. Und ob der jetzige Vermieter damit einverstanden ist, ist prinzipiell offen.

b) Ihr könntet gemeinsam kündigen. Darauf gibt es auch einen Anspruch von Dir an ihm. Allerdings muss der Im Zweifel eingeklagt werden.

Bezüglich Möbel. Möbel gehören zum Hausrat und da muss man klar nachweisen können dass man der Eigentümer ist.

Du siehst- es gibt da noch ein paar Punkte, die es zu beachten gilt, will man nicht potentiell auf der Nase landen..

29.07.2023 12:40 • #43


Ayaka
Man muss es jetzt auch nicht unnötig kompliziert machen - klar nimmt sie die von ihr bezahlten Möbel mit - soll er Besitzanspruchklage einreichen, dann muss er nämlich beweisen, dass es seine sind

wenn sie und der Vermieter sich einig sind muss sich ihr Ex erst mal wehren - tun die wenigsten und er ist sowieso grad im Hormonstau - er kriegt einfach den angepassten Mietvertrag vorgelegt - kann sich ja was neues suchen - sonst wird eben die Kündigungsfrist eingeleitet und Lady Queen muss noch ein bisschen länger mitzahlen

ich würd das jetzt so beinhart durchziehen - auch den Umzug wenn er nicht da ist - aber fair alles dort lassen was ihm gehört - die nächste Miete soll er dann allein blechen, kann sie ja verklagen wenn er will ich wär da tiefenentspannt

29.07.2023 12:52 • x 4 #44


B
Zitat von Ayaka:
Man muss es jetzt auch nicht unnötig kompliziert machen - klar nimmt sie die von ihr bezahlten Möbel mit - soll er Besitzanspruchklage einreichen, dann muss er nämlich b

Jioah,
ich bin immer noch der Meinung, es ist besser das ganze vertraglich sauber zu regeln und deswegen auf Augenhöhe miteinander zu sprechen. Ansprüche aus bürgerlichen Vertragsverhältnissen verjähren nach 3 jahren. Also in diesem Fall Januar 2027.
Irgendwann sind die Hormone Weg.
Es sopricht ja nichts gegen eine schnelle Lösung. Nur wasserdicht hat etwas.

29.07.2023 12:57 • #45


A


x 4




Ähnliche Themen

Hits

Antworten

Letzter Beitrag