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5 Jahre Ehe, 2 Kinder, jetzt Trennung - total am Boden

Familiendaddy
Zitat von Andy17:
Das gilt nur in Bayern, ich weiß nicht , wo du wohnst? Der bayerische Ministerpräsident hat gerade im TV erklärt, dass zur Familie der Hausstand gehört (also nahe Verwandte). Da gehört Next wohl nicht dazu. Ob das schon irgendwo steht, weiß ich nicht.
Fest steht aber, sie gefährdet deine Kinder. Wer weiß, mit wem Next alles Kontakt hat?


Ich komme aus Bayern, Münchner Umland. Wenn jemand irgendwas schriftliches in der Art findet bitte sofort an mich - nicht dass ich schadenfroh wäre, aber würd ihr das schon gern unter die Nase reiben

22.03.2020 22:48 • x 2 #361


hahawi

22.03.2020 22:52 • x 1 #362


A


5 Jahre Ehe, 2 Kinder, jetzt Trennung - total am Boden

x 3


Familiendaddy
gut! ich leite ihr den Link mal weiter und werd drauf beharren, dass sie nun hier bleibt

22.03.2020 22:55 • x 2 #363


hahawi
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,

b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),

c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Dro., Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Begründung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Zur Begründung im Einzelnen:

Zu 1.:

Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.

Zu 2.:

Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Gastronomische Betriebe bergen aufgrund des regelmäßig auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr. Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultima ratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können.

Zu 3.:

In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden, weil bereits angeordnete weniger eingreifende Maßnahmen in Gestalt der Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-82 nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt hat. Da vorliegend lediglich der Besuch der Einrichtungen untersagt wird, ist das Aufsuchen der Einrichtung zum Zweck des Behandeltwerdens nicht umfasst. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird durch das Besuchsverbot auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei und sind daher auch zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit unabdingbar.

Zu 4.-6.:

Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 6 aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.

Zu 7.:

Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.

Zu 8.:
Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
Zu 9.:
Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG.
Zu 10.:
Das Inkrafttreten richtet sich nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG.

22.03.2020 22:57 • x 4 #364


Familiendaddy
Deinen letzten Punkt kannte ich bereits - da war mir allerdings nicht klar, dass sie ihn als ihren Lebenspartner nicht besuchen durfte. Der vorangegangene Link ist allerdings toll
Sie wirds erst morgen lesen - aber hab sie jetzt quasi gesetzlich vor die Wahl gestellt - next oder Familie. Eieiei, es wird immer verrückter hier.

22.03.2020 23:00 • x 3 #365


hahawi
Dass das dünnes Eis ist, das ist Dir eh klar.

22.03.2020 23:21 • x 4 #366


Familiendaddy
Mei - was hab ich zu verlieren - bissl Gaudi in die Packung zu schmeißen - why not
@hahawi du hilfst mir hier eh schon seit Anfang an. Und manchmal bissl Spaß dazu kann net schaden

22.03.2020 23:27 • x 2 #367


A
Eigentlich braucht man doch kein Verbot, welches jetzt in Bayern gilt, um zu wissen, wann man seine Familie schützt. Sie kapiert es anscheinend nicht!
Es wird bestimmt micht so schön für dich, mit einer schmachtenden (nicht nach dir) Hormonbombe die nächsten Tage zu verbringen, außer sie entscheidet sich für den Neuen.

23.03.2020 07:38 • x 3 #368


Familiendaddy
Zitat von hahawi:
d) der Besuch bei Lebenspartnern


Also der Punkt stellt es ihr doch im Grunde frei, auch im strengen Bayern den Jumpster zu besuchen. Irgendwo hab ich auch noch gelesen, dass es hier ausdrücklich nicht um den gesetzlichen Lebenspartner sondern den emotionalen Lebenspartner geht.

Theoretisch wäre das also in Ordnung. Nach Merkel sowieso - aber selbst Söder scheint das hier freizustellen.

Inwieweit das jetzt Sinn macht oder nicht sei mal dahin gestellt. Aber rein rechtlich ist meine Ansicht nach ein wenig Recherche, dass es wohl in Ordnung ist, was sie tut.

23.03.2020 10:03 • x 2 #369


D
Ist es wohl. Bin in der gleichen Situation und nach einiger Recherche auch zu dem Schluss gekommen dass es wohl erlaubt ist dass die NF zum next fährt.

23.03.2020 10:06 • x 3 #370


darkenrahl
Zitat von Drops81:
Ist es wohl. Bin in der gleichen Situation und nach einiger Recherche auch zu dem Schluss gekommen dass es wohl erlaubt ist dass die NF zum next fährt.


Ich dachte, man muss dann Abstand einhalten, oder sehe ich das falsch? Sie könnte doch damit die Nochfamilie gefärden

23.03.2020 10:18 • #371


A
Es gibt juristisch keine emotionalen Lebenspartner. Die Verordnung spricht ganz klar von Lebenspartner (5d der Verordnung) nicht Liebhaber oder Fi.freund. Lebenspartner ist, wer sich eingetragen (Notar) hat oder einen gemeinsamen Wohnsitz hat (falls man noch verheiratet oder woanders auch gemeldet ist). Deine Frau hat keinen Lebenspartner. Alles andere wäre reine Willkür. Da könnte ja jeder sagen, dass er irgendwo einen Lebenspartner hat und durch die Welt gondeln. Wie will sie bei einer Kontrolle nachweisen, dass sie einen Lebenspartner hat? (ohne Eintragung oder gemeinsamen Wohnsitz)
Eigentlich ist es doch peinlich, über das zu diskutieren: Es geht um den Schutz der Kinder. Entweder sie bleibt beim Next oder sie kommt nach Hause!

23.03.2020 10:20 • x 5 #372


hahawi
Frag bei den Behörden nach.
Einfach anrufen und die Situation erklären.
Geht sicher anonym.

23.03.2020 10:23 • x 1 #373


Familiendaddy
Gerade ein Zitat gefunden - die offizielle Seite Bayerns ist wohl gerade überlastet - aber auf Antenne Bayern wurde daraus zitiert:

Darf ich zu meinem Lebenspartner (nicht verheiratet)?

Ja, dies ist durch die Regeln gedeckt, man darf zu seinem Lebenspartner. Besuche, und damit auch das gemeinsame Spazierengehen, sind erlaubt. Mit Lebenspartner ist nicht die Rechtsform gemeint, sondern die Beziehung, unabhängig von der Rechtsform.

Somit case closed.

23.03.2020 10:28 • x 2 #374


D
Zitat von hahawi:
Frag bei den Behörden nach.
Einfach anrufen und die Situation erklären.
Geht sicher anonym.


Gar keine schlechte Idee.

Die Frage ist ob er sich antun will die NF 2 Wochen mit einer bestimmt überragenden Laune Zuhause hocken zu haben.

Ich will das nicht. Wenn sie nicht da ist muss ich nicht ständig sehen wie sie am Handy rumtippt oder sich zum telefonieren nach oben verzieht...

Sollte das wirklich so sein würde ich ihr sagen sie soll dann gefälligst bei ihm bleiben. Da können sie gleich Mal im Härtefall testen obs passt...

23.03.2020 10:28 • x 1 #375


A


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